Stand: Juni 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Riventic GmbH (nachfolgend „Anbieter") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde"). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(1) Der Anbieter entwickelt und liefert KI-gestützte Software für Produktion und Logistik (u. a. das Produktionsplanungssystem Riventic Flow und den RAG-Chatbot Nexus), erbringt individuelle KI-Entwicklungs-, Integrations- und Beratungsleistungen und führt Schulungen und Seminare durch.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung bzw. dem Einzelvertrag. Öffentliche Aussagen, Demonstrationen und Darstellungen auf dieser Website stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.
(1) Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf dieser Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Kontaktaufnahme dar. Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch ein individuelles Angebot des Anbieters in Textform und dessen Annahme durch den Kunden oder durch eine Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform zustande. Sofern in diesen AGB oder im Einzelvertrag „Textform" verlangt wird, genügt eine Erklärung in Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail); einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht.
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen des Anbieters innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung als Festpreis, nach Aufwand (Zeit und Material) oder als wiederkehrende Lizenz- bzw. Wartungsgebühr. Bei Projekten mit längerer Laufzeit ist der Anbieter berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Reisekosten und Auslagen werden, soweit vereinbart, gegen Nachweis zusätzlich erstattet.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (derzeit 40 Euro) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde zudem nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Der Kunde stellt dem Anbieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten sowie für eine angemessene Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
(3) Soweit der Anbieter Werkleistungen (z. B. Individualentwicklungen) erbringt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht und ihm die Abnahmereife angezeigt wurde. In sich abgeschlossene, abnahmefähige Teilleistungen kann der Anbieter gesondert zur Teilabnahme stellen. Nimmt der Kunde eine mangelfreie Leistung nicht innerhalb einer vom Anbieter gesetzten angemessenen Frist ab, ohne dabei mindestens einen Mangel zu bezeichnen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Der produktiven Ingebrauchnahme der Leistung durch den Kunden steht die Abnahme gleich.
(1) An standardisierter Software (z. B. Riventic Flow, Nexus) räumt der Anbieter dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Laufzeit ein. Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software, an Werkzeugen, Bibliotheken und am Optimierungs-/Simulationskern beim Anbieter.
(2) Die Überlassung von Standardsoftware erfolgt – soweit nicht ausdrücklich eine dauerhafte Überlassung gegen Einmalvergütung vereinbart ist – als zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung (Miet- bzw. Software-as-a-Service-Modell). Im Falle einer dauerhaften Überlassung gegen Einmalentgelt richtet sich eine Weitergabe nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) An eigens für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (Individualentwicklung) erhält der Kunde die im Einzelvertrag vereinbarten Nutzungsrechte. Vorbestehende Komponenten, Know-how und wiederverwendbare Bausteine des Anbieters bleiben von einer Rechteübertragung ausgenommen; insoweit wird ein einfaches Nutzungsrecht im für die vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Umfang eingeräumt.
(4) Sämtliche nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(5) Die Leistungen können Open-Source- oder sonstige Drittsoftware enthalten. Für solche Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, auf die der Anbieter im Einzelvertrag bzw. in der Dokumentation hinweist. Eine über den eigenen Leistungsbeitrag hinausgehende Gewähr oder Haftung für Drittsoftware übernimmt der Anbieter nicht.
(1) Soweit der Anbieter KI-gestützte Leistungen erbringt oder KI-gestützte Software (z. B. Nexus) bereitstellt, gilt ergänzend Folgendes: KI-Systeme arbeiten probabilistisch. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch KI erzeugte Ausgaben (z. B. Antworten, Vorschläge, Auswertungen) in jedem Einzelfall richtig, vollständig, aktuell oder für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind. Eine bestimmte Ergebnisqualität oder Trefferquote ist nur geschuldet, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, durch KI erzeugte Ausgaben vor einer geschäftlichen oder sonst rechtserheblichen Verwendung durch fachkundige Personen auf Richtigkeit und Eignung zu prüfen. Entscheidungen mit wesentlichen Auswirkungen sind nicht allein auf KI-Ausgaben zu stützen (menschliche Aufsicht).
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der von ihm eingebrachten Daten (einschließlich Trainings-, Eingabe- und Referenzdaten) berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter, gesetzlichen Bestimmungen oder Geheimhaltungspflichten verletzt werden. Für die von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten ist der Kunde verantwortlich (vgl. § 5).
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt nach dem anerkannten Stand der Technik. Bei der Bereitstellung von Software wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.
(2) Die nachfolgenden Mängelansprüche gelten für Liefer- und Werkleistungen (insbesondere die Überlassung von Software sowie Individualentwicklungen). Bei Beratungs-, sonstigen Dienst- und Schulungsleistungen (Dienstvertrag) schuldet der Anbieter ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg; insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften, ein Mängelgewährleistungsrecht besteht nicht.
(3) Mängel sind dem Anbieter unverzüglich in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Anbieter nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren – soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist – in zwölf Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Etwaige Service-Level (z. B. Verfügbarkeit, Reaktionszeiten) richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Haftungsregelung nur in dem Umfang, der auch bei einer ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden und regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden (vgl. § 5) zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(4) Eine betragsmäßige Höchstgrenze der Haftung kann im Einzelvertrag vereinbart werden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung. Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(1) Wird der Anbieter durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare, von ihm nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, Arbeitskämpfe, Energie- oder Netzausfälle, Ausfälle von Vorlieferanten oder Telekommunikations-/Cloud-Diensten, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe) an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform zu kündigen; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen Unterauftragnehmer (z. B. freie Mitarbeiter sowie Cloud- und Infrastrukturdienstleister) einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt. Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere Art. 28 DSGVO, bleiben unberührt.
(1) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Lizenz- und Wartungsverträgen) ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarten laufenden Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, um Änderungen seiner Kosten (z. B. Personal-, Energie-, Infrastruktur- und Lizenzkosten) angemessen abzubilden. Eine Anpassung wird frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Kalenderjahr wirksam und wird dem Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform mitgeteilt. Übersteigt die jeweilige Erhöhung 10 Prozent des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu.
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Der Kunde kann Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Anbieters in Magdeburg. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.